Unsere Statuten

Seit über 40 Jahren für die Stadt und den Kanton Zug aktiv.

Art. 1
Unter dem Namen «Round Table Zug» besteht eine Vereinigung, die mi Folgenden mit RT28 abgekürzt wird.
Sie unterstellt sich ausdrücklich den Statuten und Reglementen der Round Table International (RTI) und Round Table Switzerland (RTS).
Der Sitz des Vereins ist die Stadt Zug.
Ihr Wahlspruch lautet: «Adopt, Adapt, Improve».
Ihr Signet steht über dem Anfang der vorliegenden Statuten.

Art. 2
Die RT28 setzt sich zum Ziel:

a) junge Männer verschiedener Berufsgattungen einander näher zu bringen,
b) das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Allgemeinheit sowie die berufliche Ethik
zu fördern,
c)  der Allgemeinheit durch soziale Werke zu dienen und
d) die Freundschaft und das Verständnis zwischen Angehörigen verschiedener Nationen zu
fördern.

Diese Ziele werden durch Versammlungen, Vorträge, Diskussionen und andere geeignete Tätigkeiten erreicht. In politischer und konfessioneller Hinsicht bleibt die RT28 neutral.

Art. 3
Um Aktivmitglied zu werden, muss man:

a) männlichen Geschlechts sein,
b) weniger als 40 Jahre sein,
c) eine verantwortungsvolle, berufliche Tätigkeit im privaten oder öffentlichen Leben oder
auf kulturellem Gebiet ausüben und
e) von keiner andern Tafel ausgeschlossen worden sein.

Art. 4
Jedes Beitrittsgesuch wird den andern Tablern des Tisches zur Stellungnahme unterbreitet. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung sämtlicher Tabler am Tisch. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist dem Bureau des Comité National zur Kenntnis zu bringen.

Art. 5
Die Aktivmitgliedschaft erlischt mit dem Ende des Vereinsjahres, in welchem ein Mitglied sein 40. Altersiahr vollendet.
Nur der amtierende Past-Präsident kann die Aktivmitaliedschaft bis zum Ende des Vereinsjahres behalten, in welchem er sein 41. Altersjahr vollendet.

Sollte der Tisch weniger als 10 Tabler zählen, so kann in Ausnahmefällen zum Präsidenten gewählt werden, wer bereits das 40. Altersjahr vollendet hat. Die Bestimmungen betreffend Past-Präsidentschaft bleiben ebenso dann bestehen.

Art. 6
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Mehrheitsbeschluss aller Tabler erfolgen. Die Begründung des Ausschlusses ist dem Betreffenden zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist den andern Schweizer Tafeln sowie dem Bureau des Comité National mitzuteilen.

Art. 7
Die Aktivmitgliederzahl der lokalen Tafeln ist auf 40 beschränkt.
Innerhalb einer lokalen Tafel sollen nicht mehr als zwei Mitglieder derselben Berufsgattung angehören.
Durch entsprechende Auswahl der Mitglieder ist eine möglichst weite berufliche Vielfältigkeit anzustreben.

Art. 8
Die Tabler des RT28 treffen sich mindestens zweimal monatlich an fest bestimmten Daten, ausgenommen während allgemeiner Ferienperioden. Grundsätzlich ist einmal monatlich ein Vortrag eines Mitgliedes oder eines eingeladenen Gastes bzw. ein externer Anlass zu organisieren.

Ein Mitglied, das ohne stichhaltige Begründung nicht regelmässig an den Veranstaltungen seiner Tafel teilnimmt, kann ausgeschlossen werden.

Art. 9
Der Mitgliederbeitrag der Tabler wird jährlich festgesetzt.
Darin enthalten ist die Mitgliedschaft bei Round Table Switzerland.

Art. 10
Die Organe der RT28 sind:

a) die Generalversammlung und
b) der Vorstand.

Art. 11
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der RT28.
Sie setzt sich aus allen Aktivmitgliedern des Tisches zusammen.
Sie vereinigt sich einmal jährlich, jeweils im ersten Kalenderhalbjahr, zur ordentlichen Generalversammlung.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand jederzeit einberufen werden.

Art. 12
Die Kompetenzen der Generalversammlung sind:

a) Wahl des Präsidenten sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes,
b) Bestimmung der Rechnungsrevisoren,
c) Genehmigung der Jahresrechnung,
d) Festlegung der Jahresbeiträge,
e) Statutenrevision,
f) Ausschluss eines Tablers,
g) Auflösung des RT28 und
h) eschlussfassung über Anträge zu Handen der Versammlung.

Um rechtsgültig zur Abstimmung zu gelangen, müssen die Traktanden sowie Anträge, dieunter Ziffer a, e, f, g und h obengenannt fallen, vor Versand der Traktandenliste dem Präsidenten zugestellt werden.

Die Einladung zur Generalversammlung hat gemäss üblicher Praxis des Tisches rechtzeitig zu erfolgen, spätestens jedoch einen Tag vor der Versammlung.

Art. 13
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder gefasst.

Eine Mehrheit von Dreivierteln aller anwesenden Aktivmitglieder ist erforderlich für:

a) Statutenänderungen,
b) Ausschluss eines Tablers und
c) Auflösung des RT28.

Art. 14
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 

– Präsident,
– Vizepräsident,
– Past-Präsident/IRO,
– Sekretär/Aktuar/Archivar, – Revisoren,
– Shopkeeper &Kassier,
– Webmaster und – Social Minister

Der Vize-Präsident hält sich für die Nachfolge als Präsident bereit.
Der abtretende Präsident bleibt als Past-Präsident für ein weiteres Jahr Mitglied des Vorstandes und übernimmt automatisch die Aufgabe des IRO. Alle Amtsinhaber sind wiederwählbar.

Art. 15
Der RT28 wird bei der nationalen Organisation durch ihren Präsidenten und/oder ihren IRO vertreten.

Art. 16
Im Falle der Auflösung der RT28 fällt deren anfälliges Vermögen der RTS zu. Die Verwendung der Gelder hat ausschliesslich sozialen Zwecken zu dienen.

Art. 17
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Art. 60 f ZGB vorbehalten.

Gründung: 1981
Statutenrevision: 2023

Wie werde ich Mitglied?

Du bist zwischen 18 und 40 Jahre alt und möchtest du die wunderbare Welt des Tablings unverbindlich kennenlernen?
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Adopt. Adapt. Improve.

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Round Table 28 Zug ist Mitglied bei Round Table Switzerland.